ALLGEMEINE GESCHÄFTS- u. VERTRAGSBEDINGUNGEN der KS-INNENAUSBAU & Beschichtungstechnik GmbH in Wien

A. Präambel
Diese allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen (in folge AGB / AVB genannt) gelten zwischen der KS-INNENAUSBAU & Beschichtungstechnik GmbH (kurz Auftragnehmer ) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständige Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hin künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzung- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB und AVB aufrufbar auf unserer Homepage www.ks-innenausbau.at. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB / AVB. Geschäfts- u./od. Einkaufsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unser AGB & AVB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen - gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlicher - Zustimmung. Abweichungen von unseren Geschäfts- und Vertragsbedingen, sowie Sondervereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlicher Bestätigung im Einzelfall. Abweichende Geschäfts- u./od. Einkaufsbedingungen und sonstige Bedingungen des Kunden sind nur dann gültig, wenn diese im Einzelfall vom unserer Geschäftsleitung schriftlich bestätigt werden. Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis. Wir sind jederzeit berechtigt uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen Dritter zu bedienen. Der Auftraggeber verpflichtet sich unsere Mitarbeiter, die mit ihm in Kontakt getreten sind, nicht für sich oder Dritte abzuwerben bzw. deren Dienste außerhalb des zwischen uns und ihm bestehenden Vertragsverhältnissen oder nach Beendigung des Vertrag Verhältnissen in Anspruch zu nehmen. Im Falle des Zuwiederhandels sind wir für jeden einzelnen Fall des Zuwiederhandels berechtigt vom Auftraggeber eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe von hundert Prozent des gesamten vertraglichen Entgeltes zu verlangen, jedoch mindestens ein Jahres- Brutto Entgelt inkl. aller Dienstgeberabgaben des jeweiligen Mitarbeiter zu verlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Fotodokumentation über den Baustellenverlauf durchzuführen und zu eigenen Werbe- und Marketingszwecken zu nutzen, sowie Teile daraus auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Der Kunde erteilt hiermit die Zustimmung, dass der Auftragnehmer bei Vorliegen der Emailadresse des Kunden, diesen auf elektroischen Weg baustellenbezogene und sonstige als auch werbeähnliche Informationen übermittelt. (Betrifft u.a. § 107 Telekommunikationsgesetz). Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner ergeben sich aus der Urkunde, durch die der Vertrag zustande gekommen ist in nachstehender Reihenfolge: die Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen der KS-INNENAUSBAU & Beschichtungstechnik GmbH.

1. Bauseitige Voraussetzungen
1.1  Der Auftraggeber (AG) hat die zu dämmenden Bauten und Bauteile so zu übergeben, dass die beauftragten Leistungen funktionsgerecht ohne Behinderung und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.
1.2  Die Ausbauplanung und Gewerkkoordinierung muss fertig gestellt und freigegeben sein.
1.3  Bauseits beigestellte Einbauteile müssen zum System passen und bei Arbeitsbeginn an der Leistungsstelle vorhanden sein. Für die von Kunden beigestellten Waren u./o. Materialien verrechnen wir fünfzehn Prozent Verarbeitungs-        bzw. Montageprovision, außerdem übernehmen wir keine Garantie u./o. Gewährleistung.

2. Strom, Wasser, Zufahrt, Baustelleneinrichtung
2.1   Strom und Wasser sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
2.2   Eine für LKW befahrbare Zufahrt muss vorhanden sein.
2.3   Der für die Ausführung der Arbeiten notwendige Raum für Gerät und Mannschaft sowie für die Lagerung der angelieferten Materialien ist bauseits vorzusehen und sicherzustellen.

3. Witterungseinflüsse
3.1   Die Sicherung des Bauwerkes gegen schädliche Witterungseinflüsse (Niederschlagswasser), ist Bauseits vorzunehmen und vom Auftraggeber sicherzustellen.
3.2   Um die ordnungsgemäße Durchführung von Klebe- und Verspachtelungsarbeiten zu gewährleisten, ist eine Mindesttemperatur der Luft und des Untergrundes von +5°C erforderlich.
3.3   Die Wasserdampfabgabe von Bauteilen, wie Estrichen und Asphalten, muss bereits abgeklungen sein.

4. Kostenvoranschläge - Vertragsabschluss - Storno
4.1 Alle unsere Kostenvoranschläge/Angebote/Kostenschätzungen und der darin enthaltenen Preise sind unverbindlich, jedoch gemäß BGBL. 206/1949, 106/1953 und 111/1963 urheberrechtlich geschützt. Im Falle der Weitergabe, Vervielfältigung oder auszugsweise Kopie bzw. Abschnitt wird für die Ausarbeitung der Leistungsverzeichnisses (Leistungsbeschreibung sowie Ermittlung der erforderlichen Mengen) ein entsprechendes Honorar in Rechnung gestellt. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch für die Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Unsere Kostenvoranschläge verpflichten uns nicht zur Annahme eines Auftrages auf Ausführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, doch wird bei Erteilung eines Auftrages im Umfang des Kostenvoranschlages gezahltes Entgelt gutgeschrieben. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Die in Kostenvoranschlägen verzeichneten Preise gelten für den Tag, dessen Datum der Kostenvoranschlag trägt und sind in diesen nur die Kosten der ausdrücklich angeführten Leistung berücksichtigt. Aufträge und Bestellungen sind erst bindend, wenn deren Annahme von uns schriftlich per Postbrief, Telefax, Email, Internet oder in sonstiger elektronischer Textform bestätigt wird. Insbesondere sind unsere Kostenvoranschläge kein Angebot sondern reine Einladungen zu Angebot. Die Angebote des Auftragnehmers erfolgen grundsätzlich ohne technische Ausarbeitungen, insbesondere Planunterlagen, Detailzeichnungen, Massenauszüge, Dokumentationen, Prüfberichte etc. Angebote werden ebenfalls nur schriftlich erstellt; Grundsätzlich ist die Annahme eines Angebotes hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung und Angebotspositionen möglich, werden vom Auftraggeber Teilleistungen aus den Angebotspositionen herausgenommen, ist der Auftragnehmer berechtigt die Einheitspreise zu erhöhen. Die von uns angebotenen Bauelemente verbauen wir unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV), den einschlägigen DIN-Normen und den anerkannten Regel der Technik / Stand der Technik!.
4.2 Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann für uns verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt bzw. firmenmäßig gezeichnet sind. Telefonische Aufträge sind für den Auftragsnehmer nur im Umfang der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Das selbe gilt auch für Änderungen und Sonderbestimmungen.
4.3 Bei mündlichem bzw. telefonischem Auftrag/Beauftragung wird dem Auftraggeber auf seinen ausdrücklichen Wunsch eine Auftragsbestätigung übersandt, die innerhalb von 1 Tag bestätigt zu retournieren ist. Bei Fristüberschreitung gilt der Auftrag als erteilt.
4.4 Vertrag/Auftrag  Stornierungen oder Teile davon können nur im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen werden. Wir sind berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe von 20% (zwanzig Prozent) der Brutto- Auftragssumme zu verlangen ohne einen konkreten Schadensnachweis zu erbringen; diese Stornogebühr unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Für den Fall, dass den Auftraggeber ein Verschulden trifft, behält sich der Auftragnehmer für die bereits getätigten Leistungen weiteres einen Schadenersatzanspruch nach tatsächlichem Aufwand vor. Jede Änderung oder Annullierung eines Auftrages bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. 
4.5 Die Mitarbeiter und Außenstellen des Auftragsnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

5. Ausführung
5.1. Zur Ausführung der Leistung sind wir frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertraglichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber (kurz Kunde) seine Verpflichtungen erfüllt.
5.2. Der Auftraggeber hat die für das Projekt erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen einzuholen.
5.3. Etwaige Einbauten sind hinsichtlich Art und genauer Lage vor Leistungsbeginn bekannt zu geben.
5.4. Die Ausführung hat nach den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Plänen zu erfolgen.
5.5. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die ihn betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen sowie die seinen Arbeitnehmern gegenüber bestehenden arbeitsrechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden.
5.6 Folgende Leistungen sind als Hauptleistungen zu werten und, sofern nichts anderes vereinbart ist, vom Auftraggeber gesondert zu vergüten:
5.6.1. Beheizen der Bauten und Bauteile während der Ausführung der Arbeiten
5.6.2. Liefern statischer und bauphysikalischer Nachweise
5.6.3. Erstellen von Verlege- und Ausführungsplänen
5.6.4. Herstellen von Proben, Musterflächen, Musterkonstruktionen und Modellen.
5.6.5. Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung durch Bauschutt, Gips, Mörtelreste, Farbreste u.a., soweit sie von anderen Unternehmen herrührt.
5.6.6. Herstellen von Hilfskonstruktionen im Bereich von Decken und Wänden zur Aufnahme von Einbauteilen wie Lüftung, Beleuchtung, Zargen etc.
5.6.7. Herstellen und Erhalten von Waagrissen und Höhenmarkierungen
5.6.8. Herstellen, Anpassen und/oder Nacharbeiten von/an Aussparungen, Einbauteilen und Installationen
5.6.9. Ausbau und/oder Wiedereinbau von Verkleidungs- oder Dämmelementen für Leistungen anderer Unternehmer
5.6.10. Herstellen von Anschlüssen an andere Bauteile, Anschluss-, Bewegungs- und Gebäudetrennfugen
5.6.11. Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen und Einrichtungsgegenständen
5.6.12. Erneute Feuchtigkeitsmessung (CM-Messung).
5.7. Die vom Auftragsnehmer eingesetzte Montagepartie ist nicht berechtigt, vom Vertrag abweichende Vereinbarungen zu treffen. Änderungswünsche oder zusätzliche Leistungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5.8. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertige geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern gesteht dieses Recht nur, wenn es im Einzellfall ausgehandelt wird.
5.9. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertige Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
5.10.  Wir sind jederzeit berechtigt uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen Dritter zu bedienen. Der Auftraggeber verpflichtet sich unsere Mitarbeiter, die mit ihm in Kontakt getreten sind, nicht für sich oder Dritte abzuwerben bzw. deren Dienste außerhalb des zwischen uns und ihm bestehenden Vertragsverhältnissen oder nach Beendigung des Vertragverhältnissen in Anspruch zu nehmen. Im Falle des Zuwiederhandels sind wir für jeden einzelnen Fall des Zuwiederhandelns berechtigt vom Auftraggeber eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe von hundert Prozent des gesamten vertraglichen Entgeltes, jedoch mindesten ein Jahres- Brutto Entgelt inkl. aller Dienstgeberabgaben des jeweiligen Mitarbeiter zu verlangen.

5.11. Baustellenverzögerungen, welche durch den Auftraggeber, in welcher Art auch immer, verursacht werden, berechtigen den Auftraggeber zur Einforderung der durch den Verzögerungsverlauf entstandenen Mehrkosten (wie verlängerte Vorhaltefristen der Baustelle, nicht geplante Baueinstellungszeiten und damit verbundene Mehrkosten von Baustellenübersiedlung, udgl.). Baustellenverzögerungen, welche durch den Auftraggeber verursacht werden, entbinden den Auftragnehmer in jeglicher Art und Weise von der Einhaltung des Bauzeitplanes.


6. Termine
6.1. Die im Angebot angeführten Termine sind unverbindlich und können erst bei der Auftragserteilung fixiert werden. Werden vertraglich fixierte Termine aus bauseitigen Gründen verschoben, so müssen neue Termine einvernehmlich festgelegt werden.
6.2 Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Dabon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Dindung an den Vertrag unzumutbar machen.
6.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 13. dieser AGB, so werden Leistungensfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben und die zusätzlichen Kosten laut unseren Montagesätzen, auch bei Pauschalaufträgen, in Rechnung gestellt.
6.4 Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftliche (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
6.5. Sämtliche Kosten, die aus solchen vom Auftraggeber verursachten Bauzeitverlängerungen oder bauseitigen Terminverschiebungen und Terminverlegungen entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen.

7. Preise
7.1. Treten zwischen dem für die Preisermittlung relevanten Tag (Datum des Kostenvoranschlages bzw. Vertragsabschluss) und der Leistungsausführung Lohn- oder Materialerhöhungen ein, führt dies im gleichen Umfang auch zu einer Erhöhung der angebotenen bzw. vereinbarten Preise. Die Angebotspreise gelten im Sinne der ÖNORM B 2110 als veränderliche Preise.
7.2. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Unsere Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie ausdrücklich schriftlich als Festpreise bestätigt wurden. Die Preisangaben sind, sofern nichts anders vermerkt, als exklusive Umsatzsteuer zu betrachten.
7.3. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann der Auftragnehmer jenes Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste oder seinem üblichen Entgelt entspricht.
7.4 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird vom Auftraggeber eine dringende Ausführung gewünscht, werden die durch Überstunden und beschleunigte Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten verrechnet.
7.5. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Aufrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
7.6. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, das dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
7.7. Wir sind aus eigenem berechtig, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen Ausmaß von zumindest  1,5% hinsichtlich:

        1.) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder

        2.) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe,

             Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vetragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern

             gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

7.8. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2005 (oder entsprechender Nachfolgeindex) vereinbart. Es erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte, wenn die Änderung des Index 1.5% seit der letzten Änderung übersteigt. In diesem Fall wird das Entgelt mit der Veränderung des Index seit der letzten Änderung angepasst. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
7.9. Werden Geräte, Materialien und/oder ähnliches von Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 15 Prozent des üblichen Verkaufspreises für derartige beigestellte Geräte bzw. des Materialien zu berechnen.
7.10. Solche von Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
7.11. Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber verpflichtet auch die Kosten von Inkassobüros oder vorprozessualer anwaltlicher Tätigkeit in voller Höhe zu bezahlen. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf derartige Spesen und Kosten und in der Folge auf Zinsen und dann auf das Kapitel verrechnet.
7.12. Gewährte Rabatte, Preisnachläße oder Skonti werden im Falle des Konkurses oder Ausgleiches der Auftraggebers hinfällig.
7.13. Für Materialverschnitt wird ein Zuschlag in dem in der einschlägigen Ö-Norm festgelegten Ausmaß berechnet.

8. Regiearbeiten
8.1 Werden Regiearbeiten vom Auftraggeber u./od. seinen Vertreter u./od. Örtlicher Bauaufsicht (ÖBA) angeordnet, so muss diese Anordnung im Bautagebuch und/oder Regiebericht schriftlich erfolgen. Die geleisteten Regiearbeiten werden dem Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten zur umgehenden Bestätigung vorgelegt und sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.

9. Aufmaß, Leistungsabnahme, Übernahme
9.1. Die im Kostenvoranschlägen bzw. Angeboten ausgewiesenen Massen sind Zirka-Mengen. Verrechnet werden die Mengen laut Massenermittlung bzw. laut Ausmaß.
9.2. Wenn nicht anders vereinbart, wird das Ausmaß gemeinsam am Bau festgestellt. Es gilt die ÖNORM B2260 Teil 2.
9.3. Soweit der Übergabezeitpunkt nicht schriftliche festgehalten wurde oder eine ausdrückliche schriftlich, mündliche oder konkludente Abnahme erfolgt ist, ist der Zeitpunkt der Übergabe jedenfalls dann bewirkt, wenn nach Beendigung der Lieferungen und / oder Leistungen des Auftragnehmers nicht binnen 14 Tagen ein schriftlicher Einwand erhoben wurde.

10. Abrechnung, Zahlung

10.1. Eine Anzahlung von 40% (vierzig Prozent) der Brutto- Auftragssumme nach Auftragserteilung sofort fällig. Bei Arbeitsbeginn bzw. mit der ersten Materiallieferung wird die Hälfte der Auftragssumme als Akontierung vereinbart. Wir sind nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung, Materiallieferung und Regieleistungen berechtigt Teilrechnungen zu legen und Teilzahlungen zu verlangen.

10.2. Sofern im Kostenvoranschlag bzw. Angebot und im Vertrag keine Zahlungskonditionen angegeben sind, ist das Entgelt / Rechnungsbetrag netto ohne Abzug und sofort fällig als vereinbart.
10.3. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen sind bindender Bestandteil des Vertrages. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Rechnungsdatum. Zahlungen sind, falls nichts anderes vereinbart ist, ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Zahlung mittels Scheck oder Wechsel bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

10.4. Zahlungs- und Skonto Fristen gelten ab Rechnungsdatum, der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu leisten. Sofern schriftlich kein Skonto gesondert vereinbart wurde, wird keines gewährt. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen - Vereinbarung. Skontoabzüge werden nur dann anerkannt, wenn sie in der vereinbarten Höhe und innerhalb der vereinbarten Frist vorgenommen werden und das Konto des Auftraggebers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Für einen ev. Haftrücklass gilt eben dieses sinngemäß. Die Hingabe von Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. Diskontwechselspesen und Kosten trägt der Auftraggeber, sofern nicht anders vereinbart ist.

10.5. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferungen und Leistungen bzw. Vertragserfüllung. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir ohne besonderen Nachweis berechtigt Verzugszinsen von 6% über dem Anleihezinsfuß, mindestens aber 13,5% p.a. zu berechnen. Unser Recht den Ersatz höherer Zinsen bzw. eines eintretenden Schadens zu verlangen, wird hierdurch nicht beeinträchtig. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen, auch für die Teilrechnungen, behalten wir uns vor, die Baustelle auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzustellen. Insbesondere stehen dem Auftragnehmer im Verzugsfall außer den Verzugszinsen alle Kosten im Zusammenhang mit Mahnungen, außergerichtlichen Eintreibungen, Anmeldungen oder Beteiligung im Insolvenzverfahren oder Anwaltsinterventionen zu.
10.6. Die Geltendmachung eines weiterem Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbraucher als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
10.7. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit unsbestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
10.8. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbraucher als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mind. zwei Wochen erfolgtlos gemahnt haben.
10.9. Wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist, tritt Terminverlust ein und sind wir außerdem unter Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht uns das vereinbarte Entgelt unter Abzug der Materialkosten, was wir durch die unterbliebene Leistungsausführung erspart haben, zu.
10.10. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbraucher als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
10.11. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Nachläße, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
10.12. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 75,00 zzgl. MwSt soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

11. Gewährleistung / Haftung
11.1. Der Auftragnehmer erbringt eine sach- und fachgerechte Ausführung der beauftragten Leistungen. Mit dem Datum der Übernahme, falls diese nicht erfolgt oder verweigert wird, mit dem Datum der schriftlichen Anzeige der Fertigstellung der Arbeiten durch den Auftragnehmer bzw. Rechnungsdatum beginnt die Gewährleistung.
11.2. Die Gewährleistung für unsere Leistungen beträgt gegenüber natürlichen und juristischen Personen zwei Jahre sowie unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Rechnungsdatum bzw. Übergabe, Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre.
   11.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (zB. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätenstens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
11.4. Behebungen eines von Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar
11.5. Mängel sind durch den Auftraggeber bei sonstigem Ausschluss unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
11.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. Die Behebung von Mängeln durch Dritte kann nur dann erfolgen, wenn dies ausdrücklich zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart wurde oder wenn der Auftragnehmer nach Ablauf einer angemessenen, schriftlich gegebener Nachfrist die Mängel nicht selbst behoben hat.
11.7. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Ferstellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
11.8. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
11.9. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Übergabe bei sonstigem Ausschluss an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angenessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
11.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden
droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist von Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
11.11. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware / Leistung als genehmigt.
11.12. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind - sofern wirtschaftlich vertretbar - vom unternehmerrischen Kunden an uns zu retournieren.
11.13. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
11.14. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
11.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen o.ä. nicht den technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
11.16. Bei angeordneten Arbeiten entgegen der gültigen Önormen und/oder Herstellerrichtlinien ist die Gewährleistung u./od. Garantie zur Gänze ausgeschlossen.
11.17. Für statisch bedingte Risse wie z.B. Spannungs-, Bewegungs-, Setzungsrisse oder Farbunterschiede haftet der Auftragnehmer nicht.
11.18. Durch Gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungspflicht nicht verlängert. Eine über die Gewährleistung hinausgehende Haftung besteht nur, sofern dem Auftragnehmer grobes Verschulden nachgewiesen wird.
11.19. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

11.20. Bei Selbstabholung hat der Abnehmer zu prüfen, ob die Ware einwandfrei verladen ist und ab sein Transportmittel für das Ladegewicht zugelassen und abgestimmt ist. Die Ladegutsicherung ist ausnahmlos vom Abnehmer durchzuführen, der Auftragnehmer schließt sämtliche mit der Ladegutsicherung in Verbindung stehenden rechtlichen Konsequenzen aus und ist vom Abnehmer Schad- und klaglos zu halten.  

12. Bonitätsprüfung
12.1 Der Kunde erklärt sein ausdrücklices Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG, Kreditschutzverband von 1870 KSV und PRISMA Kreditversicherung-AG übermittelt werden dürfen.
12.2. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Wenn Umstände bekannt werden (auch zu einem späteren Zeitpunkt), die die Kreditwürdigkeit oder finanzielle Situation des Auftraggebers in Frage stellen bzw. begründete Bedenken oder erkennbare Zweifel sich ergeben, etwa wenn vom Auftraggeber Anzahlungen oder Teilrechnungen nicht fristgerecht bezahlt werden oder dieser Zahlungen eingestellt oder an uns übergebene Schecks nicht eingelöst werden können, sind wir berechtig, sämtliche erbrachte Leistungen sofort abzurechnen und Gesamtbetrag sofort fällig zu stellen, und sind wir darüber hinaus berechtigt bis zur vollständiger Bezahlung aller fällig gestellten Rechnungen sämtliche Leistungen einzustellen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall darüber hinaus berechtigt bis zur vollständigen Bezahlung aller fällig gestellten Rechnungen sämtliche Leistungen einzustellen. Wir sind in diesem Fall darüber hinaus berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichender Sicherheitsleistungen zu verlangen, bzw. auch berechtigt, vom Vertrag oder von Teilen des Vertrages zurückzutreten. Sollte die Kreditschutzversicherung des Auftragnehmers die Bonität des Auftraggebers nicht für in Ordnung befinden und eine Versicherung ablehnen, sind wir berechtigt, vom Auftraggeber eine Vorauszahlung u./od. geeignete Garantien zu verlangen. Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn nach entsprechender Aufforderung binnen einer Woche weder eine Vorauszahlung noch eine ausreichende Sicherheitsleistung erfolgt. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatz behalten wir uns ausdrücklich vor.

13. Mitwirkungspflichen des Kunden
13.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen unschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis der Erfahrung kennen musste.
13.2. Insbesondere hat der Kunde von Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diserbezügliche projektierte Ähnderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogener Details zu den notwendigen Angaben könen bei uns angefragt werden.
13.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist - ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit - unsere Leistung nicht mangelhaft.
13.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
13.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlicher Energie und Wassermengen sind von Kunden  auf dessen Kosten beizustellen.
13.6. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
13.7. Bereitstellung eines Stellplatz von mindestens 6m Länge für unsere Klein- LKWs (H 2.80m/G 3.5T) bzw. Container während der Arbeiten inkl. Einholung von behördlichen Bewilligungen sowie treffen der erforderlichen Schutzmaßnahmen sind von Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen.


14. Hinweis auf Beschränkung des Leistungtsumfanges
14.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden:
          a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler
          b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk,
          c) an bereits vorhandenen Bauelementen, Decken, Wänden, Böden sowie Einrichtungsgegenständen entstehen.
Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schludhaft verursacht haben.

15. Behelfsmäßige Instandsetzung
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

16. Gefahrtragung / Erfüllungsgehilfen
16.1 Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien und Geräte, an welche vereinbarungsgemäß Eigentum übertragen werden soll, trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und
Beschädigungen an unseren Geräten und sonstigen Gegenständen (zb: unser Montagewerkzeug), an welchen vereinbarungsgemäß kein Eigentum übergehen soll, gehen zu seinen Lasten.
16.2 Bedient sich der Auftraggeber eines Architekten oder eines anderen Erfüllungsgehilfen, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für diese Personen wie für sein eigenes Verschulden. Bei Schäden, die auf Grund des Zusammenwirkens durch den Auftragnehmer mit einem Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers entstehen, hat der Auftraggeber sich das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen, unabhängig davon, für welchen Bereich dieser beauftragt war, wie sein eigenes anrechnen zu lassen. Bei Mitverschulden des Erfüllungsgehilfen reduziert sich die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber im Umfang des Mitverschuldens.

17. Kompensationverbot
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, behaupteter Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder aus sonstigen Gründen zurückzubehalten und ist jede Kompensation mit derartigen Ansprüchen gegenüber unseren Ansprüchen ausgeschlossen.

 


18. Datenschutzerklärung

18.1. Zum Zwecke der Vertragserfüllung und zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen werden die personenbezogen Daten der Vertragspartner aus den Verträgen automatisiert weiterverarbeitet und gespeichert. Ohne diese Daten können wir Verträge nicht abschließen. Eine Datenübermittlung an Dritte erfolgt nur, insofern dies zur Abwicklung von Zahlungen im Rahmen und zur Erfüllung des Vertrages, zur Erfüllung von steuerrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen erforderlich ist.

18.2. Sämtliche Daten aus dem Vertragsverhältnis werden mind. bis zum Ablauf der steuerrechtlichen Ablauffrist gespeichert. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen des § 96 Abs 3 TKG sowie des Art 6 Abs 1 lit a (Einwilligung) und / oder lit b (notwendig zur Vertragserfüllung) der DSGVO.

18.3. Auf schriftliche Anfrage informieren wir über die gespeicherten Daten. Sollten Daten nicht richtig sein, werden diese auf schriftlichen Hinweis der Vertragspartner unverzüglich richtig gestellt. Wenn ein Vertragspartner die Verarbeitung seiner Daten nicht länger wünscht, kann er dies unverzüglich schriftlich unter der Email Adresse office@ks-innenausbau.at mitteilen. Wir löschen alle Daten selbstverständlich umgehend und informieren die betroffene Person bzw. den Vertragspartner davon. Sollten zwingende rechtliche Gründe einer Löschung entgegenstehen, wird die betroffene Person bzw. der Vertragspartner umgehend darüber informiert.

18.4. Zustimmungserklärung

18.4.1 Wenn der Kunde persönlich und/oder seine Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen, per Formular auf der Website oder per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit uns (Auftragnehmer) aufnimmt, erteilt hiermit die Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, E-Mail, ev. Geburtsdatum und Geburtsort, Fax-Nummer und Telefon Nummer udgl. elektronisch verarbeitet und Informationen (v.a. über neue verwendete Materialien) sowie Werbung und sonstigen Marketingzwecken per Post und/oder E-Mail durch die Firma KS-INNENAUSBAU & Beschichtungstechnik GmbH sowie verbundene Unternehmen zugesendet werden können. Diese Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden, sodass eine Verarbeitung der Daten nach Widerruf zu den genannten Zwecken nicht zulässig ist.

 


19. Eigentumsvorbehalt. 
19.1. Die gelieferten Waren, Baustoffe bzw. Baumaterialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. Werklohnes und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Auftragnehmers bzw. Lieferanten. 
19.2. Bei Verarbeitung, Vereinigung, Vermengung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit anderen Sachen, steht der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung, Vereinigung, Vermengung oder Vermischung. Wird die durch die vorgezeichneten Handlungen neu geschaffene Sache weiterveräußert, tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den aliquoten Kaufpreis aus der Weiterveräußerung im Sinne des Vorgesagten ab.


20. Salvatorische Klausel
20.1. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- u. Vertragsbedingugen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen bzw. teile davon nicht rechtswirksam sind oder rechtsunwirksam werden, gelten die übrigen Bedingungen und Vereinbarungen weiterhin und sind ungültige Bestimmungen und Vereinbarungen durch den Sinn dieser Bedingungen entsprechende gültige Bestimmungen zu ersetzen.
20.2. Wir wie ebenso wie der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam - ausgehend von Horizont redlicher Vertragsparteien - eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.


21. Gerichtsstand
21.1. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung Österreichischer Rechtsvorschriften. Der Auftraggeber/Käufer hat dem Auftragnehmer/Lieferanten sämtliche Kosten für eine gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsverfolgung (auch im Ausland), auch dann zu ersetzen, wenn das betreffende ausländische Recht eine dem österreichischen Recht entsprechende Kostenerstattungsregelung nicht enthält. Für das Entstehen der Zahlungsverpflichtung genügt es, dass der Lieferant/Auftragnehmer die Hilfe eines Dritten zur Durchsetzung seiner Rechte in Anspruch genommen hat. 
21.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
21.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Wien). 
21.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Hauptsitz zuständige ordentliche Gericht maßgebend. Der Auftragnehmer bzw. Lieferant ist berechtigt, den Auftraggeber/Käufer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.